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   FG Niedersachsen, 28.04.1998 - XI 23/94   

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FG Niedersachsen, 28.04.1998 - XI 23/94 (https://dejure.org/1998,11177)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.04.1998 - XI 23/94 (https://dejure.org/1998,11177)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. April 1998 - XI 23/94 (https://dejure.org/1998,11177)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 17 Abs. 1 EStG; § 17 Abs. 2 EStG; § 17 Abs. 4 EStG; § 10d Abs. 2 EStG
    Höhe eines Verlustvortrags ; Voraussetzungen für die Einordnung des Gewinns aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ; Entstehung eines Verlustes aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften; Notwendigkeit einer Tragung oder ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe eines Verlustvortrags ; Voraussetzungen für die Einordnung des Gewinns aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ; Entstehung eines Verlustes aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften; Notwendigkeit einer Tragung oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.1998 - XI 23/94
    Dem Beschluß des Großen Senats vom 9. Juni 1997 (GrS 1/94, BFH/NV 1997, R 391) ist nicht zu entnehmen, daß nachträgliche Anschaffungskosten nur dann vorliegen, wenn eine bilanzielle Vermögensmehrung bei der Gesellschaft eintritt.

    Es sei im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des I. Senats des BFH an den Großen Senat (Az. GrS 1/94) zweifelhaft, ob der Verlust eines kapitalersetzenden Darlehens zu nachträglichen Anschaffungskosten führe (Blümich/Ebling, Einkommensteuergesetz,§ 17, 223).

    Der Beschluß des Großen Senats vom 9. Juni 1997 (GrS 1/94, BFH/NV 1997, R 391) hat für die Frage, wann dem Grunde nach nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung vorliegen, keine Bedeutung.

    Zudem wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dem Beschluß des Großen Senats vom 9. Juni 1997 (a.a.O.) sei zu entnehmen, "daß die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten auf die Beteiligung auf jeden Fall eine bilanzielle Vermehrung des Gesellschaftsvermögens voraussetze" (Hartmann, Kapitalersetzende Finanzierungsmaßnahmen als Anschaffungskosten eines Gesellschafters auf seine Beteiligung, DStZ 1998, 271), die im Streitfall nicht festgestellt werden konnte.

  • FG Düsseldorf, 09.05.1989 - 8 K 141/85

    Einkommensteuer; Schuldenübernahme durch wesentlich beteiligten Gesellschafter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.1998 - XI 23/94
    (gegen FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 1989 8 K 141/85 E, EFG 1989, 459).

    Er meint unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 1989 (8 K 1/85 E, EFG 1989, 459), als nachträgliche Anschaffungskosten könnten nach Auflösung einer Kapitalgesellschaft getätigte Aufwendungen nicht anerkannt werden, weil sie nicht mehr der Werterhöhung der Gesellschafteranteile dienen.

    Nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung können auch noch nach dem Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft anfallen (gegen Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 1989 8 K 141/85 E, EFG 1989, 459).

    Der Senat weicht mit der Entscheidung von dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 1989 (a.a.O.) ab.

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.1998 - XI 23/94
    Auch die weitere Voraussetzung für die Entstehung eines Verlustes, daß nämlich mit Zuteilungen und Rückzahlungen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen ist und feststeht, ob und in weicher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden (vgl. zum ganzen BFH-Urteile vom 4. November 1997 VIII R 18/94, DStR 1998, 73; vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFH/NV 1998, 102), ist schon 1983 erfüllt.

    In dem Urteil vom 4. November 1997 (a.a.O.) hat der VIII. Senat an seiner Rechtsprechung festgehalten, ohne den von Ihm bereits im Urteil vom 29. Juli 1997 (VIII R 57/94, DStR 1997, 1965) unter B I 1 a der Entscheidungsgründe zitierten Beschluß auch nur zu erwähnen.

  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 95/85

    Nachträgliche Anschaffungskosten für Gesellschaftsanteile auf Grund der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.1998 - XI 23/94
    Dem BFH-Urteil vom 9. September 1986 (VIII R 95/85, BFH/NV 1986, 731) sei zu entnehmen, daß im Rahmen des § 17 EStG nur solche Verpflichtungen berücksichtigt werden könnten, die der Steuerpflichtige bereits vor der Auflösung der Kapitalgesellschaftübernommen habe.

    Aus dem BFH-Urteil vom 9. September 1986 (VIII R 95/85, BFH/NV 1986, 731), auf das sich das Finanzgericht Düsseldorf und die Oberfinanzdirektion Düsseldorf (Verfügung vom 1. Februar 1989 S 2244 A St 11 H 1, DStR 1989, 291) berufen, ergibt sich nichts anderes.

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 16/94

    Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.1998 - XI 23/94
    Auch die weitere Voraussetzung für die Entstehung eines Verlustes, daß nämlich mit Zuteilungen und Rückzahlungen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen ist und feststeht, ob und in weicher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden (vgl. zum ganzen BFH-Urteile vom 4. November 1997 VIII R 18/94, DStR 1998, 73; vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFH/NV 1998, 102), ist schon 1983 erfüllt.

    Ein Darlehn ist durch das Gesellschaftsverhältnis u.a dann veranlaßt, wenn im Zeitpunkt seiner Gewährung oder Weitergewährung die Gesellschaft entweder konkursreif ist oder wenn die Konkursreife zwar nicht eingetreten ist, die Rückzahlung des Darlehns aber angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in dem Maße gefährdet ist, daß ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre (sog. Krise; vgl. BFH-Urteile vom 4. November 1997 und 24. April 1997, a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BFH, 29.07.1997 - VIII R 57/94

    Forderungsverzicht als verdeckte Einlage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.1998 - XI 23/94
    In dem Urteil vom 4. November 1997 (a.a.O.) hat der VIII. Senat an seiner Rechtsprechung festgehalten, ohne den von Ihm bereits im Urteil vom 29. Juli 1997 (VIII R 57/94, DStR 1997, 1965) unter B I 1 a der Entscheidungsgründe zitierten Beschluß auch nur zu erwähnen.
  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 87/89

    Aufwendungen eines wesentlich Beteiligten als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.1998 - XI 23/94
    Nicht nur Vorgänge bis zum Beginn der Liquidation sind zu berücksichtigen, sondern auch solche bis zum Abschluß der Liquidation (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 VIII R 87/89, BStBl II 1993, 30).
  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90

    Werbungskosten durch Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.1998 - XI 23/94
    Der Zweck des § 17 EStG, wesentlich Beteiligte einkommensteuerlich einem Mitunternehmer gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654), verlangt es, den mit der Beteiligung verbundenen Gewinn oder Verlust - vorbehaltlich weiterer nachträglicher Anschaffungskosten - jedenfalls auf die Dauer der Beteiligung an der Gesellschaft zu ermitteln.
  • BFH, 05.08.1992 - X R 8/91

    Nutzwertbesteuerung von Ausbauten bei einheitlichem Funktionszusammenhang

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.1998 - XI 23/94
    Nicht nur Vorgänge bis zum Beginn der Liquidation sind zu berücksichtigen, sondern auch solche bis zum Abschluß der Liquidation (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 VIII R 87/89, BStBl II 1993, 30).
  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.04.1998 - XI 23/94
    Aufwendungen, die unerwartet nach dem für die Entstehung des Auflösungsgewinns oder -verlusts maßgebenden Zeitpunkt anfallen, aber durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, können jedoch nachträgliche Anschaffungskosten sein, die den Gewinn oder Verlust rückwirkend beeinflussen; in diesem Fall sind die Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) zu ändern, weil es sich um ein Ereignis handelt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BStBl II 1985, 48).
  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 36/83

    Zahlung für die Freistellung von einer Bürgschaftsverpflichtung kann zu den

  • FG Münster, 21.01.1999 - 4 K 6282/98

    Werbungskostenabzug: Körperschaftsteuer-Haftungsschulden

    mit Vergleichbarer Argumentation: Nds. FG, Urteil vom 28.04.1998 - XI 23/94 -, EFG 1998, 1124).
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